Regulierung im Schadensfall – bezahlt die Versicherung den Einsatz des Schlüsseldienstes?

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Wer einen Schlüsseldienst zum Öffnen einer Tür herbeirufen muss, befindet sich bereits in einer Notlage. Erschwerend kommt aber hinzu, dass der Handwerker dem Betroffenen seine Arbeiten und die Fahrzeit in Rechnung stellt. Schnell summieren sich auf diese Weise mehrere einhundert Euro, die erst einmal zu bezahlen sind. Womit die Überlegung verbunden ist, ob derlei Situationen nicht über die Versicherung gedeckt sein müssten. Eine Frage, auf die es leider keine pauschale Antwort gibt – und die im Einzelfall zu klären ist.

Doch worauf kommt es dabei eigentlich an?

Kleines Missgeschick, große Wirkung

Manchmal geht es schnell: Kaum ist die Wohnungstür ins Schloss gefallen, da bemerken wir, dass wir den Schlüssel gar nicht mitgenommen haben. Oder wir haben ihn eingesteckt, verlieren ihn jedoch. Eventuell ist er nach jahrelanger Benutzung aber auch so verschlissen, dass er bei der nächsten Anwendung das Schloss nicht mehr öffnen kann – im schlimmsten Falle bricht er sogar ab. In der Regel suchen viele Betroffene nun nach alternativen Zugangswegen zur Wohnung. Etwa durch ein geöffnetes Fenster. Glücklich darf sich jetzt natürlich schätzen, wer einen Ersatzschlüssel bei den Nachbarn hinterlegt hat. Scheitern aber alle diese Optionen, so ist der Schlüsseldienst der erste Ansprechpartner. Doch je nach Dauer und Komplexität seines Einsatzes kann die Rechnung relativ hoch ausfallen. Aber übernimmt diese Kosten eigentlich die Versicherung?

Verschiedene Fragen müssen beantwortet werden

Dass ein Handwerker gerufen und die Tür geöffnet werden muss, ist für viele Betroffene schon anstrengend genug – immerhin entsteht ein Vorgang, der durchaus an Zeit und Nerven zehren kann. Sollen die damit verbundenen Ausgaben im Nachgang allerdings als Versicherungsschaden gelten gemacht werden, dürfte auf den Wohnungseigentümer noch ein zusätzliches Maß an Stress zukommen. Er sieht sich nun unterschiedlichen Fragen ausgesetzt: Welcher Auslöser ist dafür ursächlich, dass die Tür nicht geöffnet werden konnte? Wer trägt für diesen Umstand die Verantwortung? Und ganz wichtig: In wessen Eigentum stehen die Tür und der dazu passende Schlüssel? Je nach Ausgangslage kommen dafür grundsätzlich sowohl die Hausrat- als auch die Haftpflichtversicherung in Betracht. Nachfolgend sollen beide Optionen kurz betrachtet werden.

In diesen Fällen greift die Hausratversicherung

Steht die Immobilie – also die Wohnung, das Haus oder sogar nur die Garage – im Eigentum des Betroffenen, so ist die Hausratversicherung zuständig. Sie kann die Rechnung also übernehmen, wenn es zu einem Verlust oder zu einer Beschädigung des Schlüssels kommt. Ebenso, wenn das Schloss defekt ist. Darüber hinaus müsste sie den finanziellen Schaden ausgleichen, wenn der Schlüssel gestohlen wurde. In diesem Punkt wäre es aber notwendig, unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei aufzugeben und diese anschließend der Versicherung vorzulegen. Der essenzielle Faktor hier ist indes, dass sich Tür, Schloss und Schlüssel im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden. Erst dann kann über eine Regulierung der Rechnung im Rahmen der Hausratspolice überhaupt nachgedacht werden.

Dann kommt die Haftpflichtversicherung in Betracht

Von der vorgenannten Ausgangslage sind Situationen zu unterscheiden, in denen sich Tür, Schloss und Schlüssel im Eigentum Dritter befinden. Zu denken wäre an die gemietete Wohnung. Oder an den gepachteten Garten, dessen Tor sich nicht öffnen lässt. Sicherlich auch an die Geschäftsräume, die von einem Angestellten verschlossen werden. In allen diesen Fällen ist es erst einmal unerheblich, ob die Räumlichkeiten im lang- oder kurzfristigen Besitz jener Person stehen, die sich dazu einen Zugang verschaffen möchte. Bricht der Schlüssel also dem Nachbarn ab, der während der Abwesenheit des Wohnungseigentümers dessen Blumen gießen möchte, so hat Letztgenannter den Schaden über seine Haftpflichtversicherung zu regulieren. Der zentrale Aspekt hier ist folglich, dass ein Schloss durch den Schlüsseldienst geöffnet werden muss, das nicht zum Eigentum des Auftraggebers gehört.

Der Schlüsseldienst ist nicht immer im Basistarif enthalten

Allerdings gibt es für die Hausrat- sowie die Haftpflichtversicherung eine wesentliche und nicht selten folgenschwere Einschränkung: Betroffene, die für ihre Police lediglich den kostengünstigen Basistarif gewählt haben, können den finanziellen Schaden für das Rufen eines Schlüsseldienstes zumeist nicht über die Versicherung geltend machen. Die Erfahrungen zeigen aber, dass je nach Versicherungsagentur und individueller Gestaltung des Vertrags unterschiedliche Optionen möglich sind. Gerade in sehr alten Policen ist der Schlüsseldienst häufig noch inbegriffen. Es lohnt sich also, das unterschriebene Dokument gründlich zu lesen und zu schauen, ob die im Notfall erforderliche Türöffnung nicht doch durch den Versicherer bezahlt wird. Falls nicht, ist eine Zusatzversicherung natürlich empfehlenswert – immerhin sind defekte Schlösser oder verlorene Schlüssel wahrlich keine Seltenheit.

Die Versicherung darf die Schadensregulierung verweigern

Unabhängig der vorgenannten Sachlagen ist es auch denkbar, dass der Versicherer grundsätzlich eine Übernahme der Kosten ausschließt. Das ist meist dann der Fall, wenn Schloss oder Schlüssel durch den Eigentümer mutwillig oder fahrlässig beschädigt wurden. Wer mit dem Schlüssel also nicht sorgfältig umgeht, kleinere Risse oder Abplatzungen an ihm ignoriert, ihn gegebenenfalls nicht säubert oder wer ihn mit allzu viel Aufwand und Gewalt in das Schloss drücken möchte, kann bei einem Abbrechen und dem damit notwendigen Rufen des Schlüsseldienstes also kaum eine Übernahme der Rechnung durch die Versicherungsagentur erwarten. Umstritten sind dagegen die Fälle des verlorenen Schlüssels – klar ist allerdings, dass ein bewusstes Handeln oder Unterlassen sowie ein durch Unachtsamkeit hervorgerufener Verlust nicht über die Police beglichen werden.

Die Kostenübernahme kann mitunter auf den Vermieter umgelegt werden

Abschließend soll ein Sonderfall beleuchtet werden. Er tritt immer dann ein, wenn ein Mieter durch unverschuldetes Verhalten einen Schlüsseldienst beauftragen muss, um sich Zutritt zu den nicht in seinem Eigentum stehenden Wohn-, Nutz- oder Geschäftsräumen zu verschaffen. Übernimmt die Versicherung nicht die Regulierung des finanziellen Schadens, so lässt sich dieser zuweilen auf den Vermieter umlegen. Das ist etwa dann möglich, wenn dieser es vermieden hat, in sehr alten Türen den Schließzylinder regelmäßig zu warten oder ihn gegebenenfalls auszutauschen. Hier greift der juristische Grundsatz, dass für Verschleißerscheinungen am Schloss sowie am Schlüssel immer dem Eigentümer – bei Mietwohnungen also dem Vermieter – die Haftung für alle Rechnungen zukommt, die für eine Reparatur, einen Ersatz, die dabei anfallenden Arbeiten und somit auch das Rufen des Schlüsseldienstes anfallen.

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